Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Tauchsportverein Boppard“. Nach alsbald durchzuführender Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz, erhält der Vereinsnamen den Zusatz “e.V.“ Sitz des Vereins ist Boppard.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tauchsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Durchführung von regelmäßigen Tauchabenden,
    • professionelle Tauchaus- und Weiterbildung (durch brevetierte Ausbilder),
    • Tauchtraining für alle Leistungsstufen,
    • Nachwuchsförderung.
  2. Weiterer Zweck ist das Bemühen um den Erhalt des Schwimmbades in Boppard.
  3. Zur Unterstützung des Vereins sollen Mitgliedsbeiträge erhoben und können Spenden oder Stiftungen eingeworben werden. Alle dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich nach seiner Entscheidung verwendet. Im Rahmen der Zwecke des Vereins können Spender jedoch die Verwendung ihrer Beiträge bestimmen.
  4. Die mit Hilfe der Spenden erworbenen Gegenstände gehen in den Besitz des Vereins über.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit sind.
  2. Der Verein unterscheidet:
    • aktive Mitglieder,
    • teilaktive Mitglieder,
    • fördernde oder inaktive Mitglieder,
    • jugendliche Mitglieder,
    • Ehrenmitglieder.
    Für sie gelten folgende Bestimmungen:
    • aktive Mitglieder sind aktive Taucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitskraft unentgeltlich dem Verein zur Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung stellen.
    • teilaktive Mitglieder sind aktive Taucher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht an der Verwirklichung der Vereinsziele mitarbeiten.
    • fördernde oder inaktive Mitglieder beteiligen sich nicht am Tauchsport.
    • jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in der Ausbildung befinden. Über den Ausbildungsstatus entscheidet der Vorstand.
    • Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand verliehen. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach Vorstandsbeschluss befreit werden.
  3. Auf Vorschlag kann der Vorstand hervorragende Förderer der Vereinsziele zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Aufnahmeanträge Minderjähriger müssen von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
    erfolgt schriftlich. Sie braucht nicht begründet zu sein.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, juristische Personen durch diejenige Person, die zur Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt ist, sowie alle Vereinseinrichtungen zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder haben die vom Vorstand festgesetzten Beiträge bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das laufende Jahr zu entrichten; bei Eintritt jedoch nur für den Rest des laufenden Jahres, die dann einen Monat nach Aufnahme fällig werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Ausschluss,
    • freiwilligen Austritt,
    • Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
    • Tod des Mitgliedes.
  2. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein triftiger Grund vorliegt. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere:
    • grobe Verstöße gegen Satzung oder Interessen des Vereins,
    • Schädigung des Ansehens des Vereins,
    • Beitragsrückstand von mehr als 1. Jahr nach Mahnung.
    • Teilaktive Mitglieder können ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden.
  4. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Organe

  1. Organe sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
  2. Auf Vorschlag kann der Vorstand weitere organisatorische Einrichtungen insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben schaffen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegenüber der Öffentlichkeit. Er besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenführer,
    • dem Schriftführer.
    [Männliche Funktionsbezeichnungen werden im Sinne einer geschlechtsneutralen Bedeutung gebraucht.]
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und davon mindestens drei anwesend sind.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes ist unbefristet.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, diesen Posten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung auszuüben.

§ 9 Kassenwesen

  1. Die Führung des Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliedsversammlungen werden durch den Vorstand alljährlich schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der Einladung.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Beschlüsse festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur durch den Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene MV aufgelöst werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
  2. Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muss binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich eine MV einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
  3. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

§ 13 Vereinsvermögen

  1. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den Landessportbund Rheinland- Pfalz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Tauchsports zu verwenden hat.
  2. Falls die MV nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB § 47 ff.